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Schönheitsreparaturen – Das müssen Sie beim Auszug beachten

In fast jedem Mietvertrag findet sich eine Klausel zu Schönheitsreparaturen, die Sie auffordert, bestimmte Arbeiten beim Auszug zu übernehmen. Hier erfahren Sie, was unter den Begriff der Schönheitsreparaturen fällt und welche Art von Arbeiten Sie wirklich übernehmen müssen.

Grundsätzlich müssen Mieter beim Auszug nicht mehr Schönheitsreparaturen übernehmen, als sie selbst abgewohnt haben. Kleinere Schäden wie ein leichter Kratzer im Boden o.ä. lassen sich während der Mietzeit kaum verhindern und sind auf den normalen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen. Diese müssen Sie bei Auszug nicht beseitigen.

Der Vermieter kann von Ihnen folgende Arbeiten einfordern, die unter den Begriff Schönheitsreparaturen fallen:

  • Tapezieren
  • Streichen oder Kalken von Wänden und Decken
  • Streichen von Heizkörpern und Heizungsrohren
  • Streichen von Innentüren, Fenstern und die Innenseite von Außentüren
  • Streichen von Fußböden

Ihr Vermieter kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie eine Fachfirma beauftragen. Grundsätzlich können Sie die Schönheitsreparaturen nämlich selbst übernehmen, solange Sie die Arbeiten handwerklich korrekt ausführen.

Weitergehende Arbeiten, die nicht mehr unter Schönheitsreparaturen fallen, wie das Verlegen neuer Böden, Abschleifen und Versiegeln von Parkett o.ä. brauchen Mieter nicht zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht natürlich, wenn Sie z. B. ein Brandloch in Teppich oder Holz verursacht haben – dann kann der Vermieter Sie auffordern den Schaden zu beheben.

Übrigens: Eine starre Verpflichtung, dass beim Auszug renoviert werden muss, gibt es nicht. Ist die Wohnung in einem sehr guten Zustand und eine Renovierung nicht nötig, können Sie die Wohnung bei Auszug so übergeben.

Stimmen Sie ich vor dem Auszug am besten noch einmal mit Ihrem Vermieter ab und klären Sie, welche Arbeiten wirklich notwendig sind – dann gibt es auch keine Überraschungen bei der Wohnungsübergabe.

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